- Vertragsverletzungverfahren
- (nach Art. 226 und 227 EGV). Jeder EU-Mitgliedstaat kann den ⇡ EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat. Ebenso kann die ⇡ Europäische Kommission den EuGH anrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.
Lexikon der Economics. 2013.